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Bitte beachten Sie, ...
.. dass Sie zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 StBerG erfüllen müssen. Zuständig für die antragsbedingte Zulassung ist grds. die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie Ihre Arbeitsstätte haben. Alle Informationen rund um die gesetzlichen Grundlagen zur Zulassung und Durchführung der StB-Prüfung haben wir » hier für Sie » veröffentlicht.
Bitte übersehen Sie es nicht, sich vorher zu informieren und rechtzeitig den Antrag zur Zulassung zur Prüfung zu stellen.